Satzung
des "Elternvereins Friedrich Fröbel" e.V.
§
1
Name
und Sitz
Der
Verein führt den Namen "Elterverein Friedrich Fröbel".
Der
Verein hat seinen Sitz in Lubmin.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2
Zweck
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ?steuerbegünstigte Zwecke? der
Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist die Förderung der Kindereinrichtungen in Lubmin bei
der
Bildung und Erziehung
der
Jugendpflege und der Jugendfürsorge.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung
der Kindertageseinrichtung in Lubmin bei
der
Anschaffung von pädagogisch wertvollen Erziehungs- und
Lehrmaterialien
der
Ergänzung der Einrichtung für sportliche und sonstige pädagogische
Zwecke
Maßnahmen
zur Förderung der Gesunderhaltung von Kindern und Jugendlichen
Maßnahmen
zur Förderung der geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern.
§
3
Selbstlosigkeit
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
4
Mittelverwendung
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
5
Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen werden.
Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 6
Verlust
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt:
durch
Austritt aus dem Verein
durch
Ausschluss aus dem Verein
durch
Tod oder durch Auflösung der juristischen Person oder der
Personenvereinigung.
§
7
Ausschluss
und Kündigung
Ein
Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in
anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein
zum Ausschluss berechtigter Grund liegt auch vor, wenn der
Mitgliedsbeitrag
trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.
Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu
dem Ausschluss zu äußern.
Der
Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den
Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig, die entgültig entscheidet.
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes. Es ist eine
Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten.
§ 8
Finanzielle Mittel
Die
zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden
aufgebracht durch:
Mitgliedsbeiträge
Spenden
und Zuschüsse jeder Art.
Der
Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung jährlich
festgelegt.
§
9
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
der
Vorstand
die
Mitgliederversammlung.
§
10
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Im
Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird in
der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt.
Jedes
Vorstandmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 11
Mitgliederversammlung
Eine
Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie
soll möglichst im I. und III. Quartal stattfinden und wird vom
Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, der eine Tagesordnung
beigefügt sein muss, mit einer Frist von vier Wochen einberufen.
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der
Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb
angemessener Frist, längstens von vier Wochen einzuberufen.
Der
Mitgliederversammlung wird ein Bericht über die Tätigkeit des
Vereins während des Zeitraums seit der letzten
Mitgliederversammlung gegeben.
Der
Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
die
Wahl und Entlastung des Vorstandes
die
Wahl und Entlastung des Kassenprüfers
die
Genehmigung des Haushaltsplanes
die
Beschlussfassung über Anträge
die
Änderung der Satzung
die
Auflösung des Vereins.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom
Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
Wenn
die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist,
genügt für die Annahme eines Beschlusses die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
§
12
Auflösung
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe.
§
13
Eintragung
Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ist dies
geschehen, trägt er in seinem Namen den Zusatz "eingetragener
Verein (e.V.)".
Lubmin,
den 02.November 1992
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