Elternverein "Friedrich Fröbel" e.V.
  "Wir sind ehrenamtlich tätig für Kinder im Amt Lubmin."
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Satzung des "Elternvereins Friedrich Fröbel" e.V.



§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Elterverein Friedrich Fröbel".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lubmin.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindereinrichtungen in Lubmin bei

    1. der Bildung und Erziehung

    2. der Jugendpflege und der Jugendfürsorge.


  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der Kindertageseinrichtung in Lubmin bei

    1. der Anschaffung von pädagogisch wertvollen Erziehungs- und Lehrmaterialien

    2. der Ergänzung der Einrichtung für sportliche und sonstige pädagogische Zwecke

    3. Maßnahmen zur Förderung der Gesunderhaltung von Kindern und Jugendlichen

    4. Maßnahmen zur Förderung der geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern.


§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4

Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 6

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. durch Austritt aus dem Verein

    2. durch Ausschluss aus dem Verein

    3. durch Tod oder durch Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.


§ 7

Ausschluss und Kündigung

  1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Ein zum Ausschluss berechtigter Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.

  2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.

  3. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die entgültig entscheidet.

  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes. Es ist eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten.


§ 8

Finanzielle Mittel

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

    1. Mitgliedsbeiträge

    2. Spenden und Zuschüsse jeder Art.

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.


§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung.


§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt.

  4. Jedes Vorstandmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie soll möglichst im I. und III. Quartal stattfinden und wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, der eine Tagesordnung beigefügt sein muss, mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, längstens von vier Wochen einzuberufen.

  2. Der Mitgliederversammlung wird ein Bericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung gegeben.

  3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  1. die Wahl und Entlastung des Vorstandes

  2. die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers

  3. die Genehmigung des Haushaltsplanes

  4. die Beschlussfassung über Anträge

  5. die Änderung der Satzung

  6. die Auflösung des Vereins.

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

  2. Wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist, genügt für die Annahme eines Beschlusses die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.


§ 12

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe.


§ 13

Eintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ist dies geschehen, trägt er in seinem Namen den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".


Lubmin, den 02.November 1992



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